Frage der Woche beantwortet von Peggy Wöhlermann
Frage der Woche Nr. 17

„Welche Kompetenzen brauchen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige?“

24. April 2023

In dieser Woche antwortet Peggy Wöhlermann, in der IHK zu Leipzig für das Sachverständigenwesen und das Onlinerecht zuständig, auf die FRAGE DER WOCHE:

Um Sachverständiger zu werden, muss man die besondere Sachkunde in einem Gebiet haben und persönlich geeignet sein. Man muss seine Aufträge unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen.

Besondere Sachkunde

Besondere Sachkunde bedeutet dabei, erheblich über dem Durchschnitt liegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu haben. Dafür ist derNachweis der beruflichen Qualifikation und Vorbildung einschließlich der praktischen Tätigkeit notwendig. Liegt diese nicht im relevanten Bereich vor, kann man die besondere Sachkunde auch mit einer mindestens 10-jährigen Berufserfahrung als „Quereinsteiger“ erwerben. Zur „besonderen Fachkunde“ gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. An die besondere Sachkunde wird ein strenger Maßstab angelegt.

Ein Sachverständiger muss über eine sich deutlich von den Durchschnittsleistungen von Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppe abhebende Sachkunde verfügen.

Öffentlich bestellte Sachverständige genießen ein besonderes Vertrauen. Dieses resultiert aus den strengen Anforderungen, welche das Gesetz an die öffentliche Bestellung stellt.

Auch die Einreichung eigener Gutachten ist zwingend erforderlich, da die Fähigkeit zur Erstattung von Gutachten essenziell für Sachverständige ist.

Persönliche Eignung

Während es bei der besonderen Sachkunde um die fachliche Eignung geht, handelt es sich hier um Fragen der persönlichen Zuverlässigkeit, der Vertrauenswürdigkeit, der Persönlichkeitsstruktur, der Integrität der Akzeptanz des Sachverständigen bei den potenziellen Auftraggebern. Zum Begriff der Eignung gehört weiter, dass der Antragsteller keine einschlägigen Vorstrafen im Bundeszentralregister oder Eintragungen im Gewerbezentralregister aufweist.

Der Sachverständige muss persönlich geeignet sein, das heißt, ihm wird eine besondere persönliche Vertrauenswürdigkeit zuerkannt. Mangelnde persönliche Integrität und Charakterstärke oder Voreingenommenheit schließen die Eignung aus. Der Sachverständige muss für die Dauer seiner Bestellung die Gewähr für Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Objektivität und Einhaltung seiner besonderen Pflichten als öffentlich bestellter Sachverständiger bieten.

Lebt er in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, fehlt ihm die persönliche Eignung und er kann nicht öffentlich bestellt werden. In einem solchen Fall besteht die Besorgnis, dass dem Sachverständigen die nötige wirtschaftliche Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten fehlt.

Der öffentlich bestellte Sachverständige muss seine Gutachten persönlich erstatten und seine Leistungen unabhängig von Personen (Unparteilichkeit), neutral bei der Auftragsdurchführung und objektiv in Sachfragen erbringen. Er darf keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die das Ergebnis seiner Tätigkeit beeinflusst und die Gewährleistung der gebotenen Objektivität vermindert. Der Sachverständige muss in allen Phasen der Auftragserfüllung jeden Anschein von Parteilichkeit und Voreingenommenheit vermeiden.

Auch die sachliche und fachliche Weisungsfreiheit ist dafür erforderlich. Voraussetzung einer unbeeinflussten und unparteiischen Sachverständigentätigkeit ist die persönliche, wirtschaftliche und berufliche Unabhängigkeit eines jeden Sachverständigen.

Der Sachverständige muss immer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen (Gewissenhaftigkeit) und unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung seine Leistungen erbringen.

Man muss also aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur von ihm erwarten können, dass er die Erstattung von Gutachten unter Wahrnehmung der ihm auferlegten Pflichten vornimmt.

Es kann daher nicht bestellt werden, wer zu Gefälligkeitsgutachten neigt oder wer sprachlich nicht in der Lage ist, sich sachlich und neutral auszudrücken. Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfordern Zurückhaltung im Ausdruck und eine vorsichtige Wahl der Formulierungen.

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Peggy Wöhlermann gerne weiter.

T: +49 341 1267-1311
M: +49 151 12670023
F: +49 341 1267-1422
E: peggy.woehlermann@leipzig.ihk.de

Porträt Peggy Wöhlermann

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