Anzeigenpflicht bei Bedarfsgegenständen in Verbindung mit Lebensmitteln greift jetzt!
17. September 2024Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände, heißt: zum Beispiel Tassen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, müssen mit Stichtag 1. Juli 2024 wieder Änderungen und neue Pflichten hinnehmen. Wir berichten konkret und sprechen mit der Ansprechpartnerin der IHK zu Leipzig, Daniela Kulik, über Pflichten, Hintergründe, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Sanktionen bei Nichterfüllung:
WIRTSCHAFT ONLINE: Guten Tag, Frau Kulik, Sie sind bei uns in der IHK zu Leipzig für die Segmente Innovation / Cluster zuständig. Der § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung fällt damit in Ihren Bereich. Was steht denn da drin?
Daniela Kulik: Hier möchte ich gleich den Auszug aus der Verordnung nutzen:
Bedarfsgegenständeverordnung § 2a
(1) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 2 der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sofern der jeweilige Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 geändert worden ist, von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Die Ausnahme nach Satz 2 gilt entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger.
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 muss die folgenden Angaben umfassen:
1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform des mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen befassten Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
2. die Bezeichnung und die Anschrift des jeweiligen Betriebes,
3. die Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens, einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten sowie
4. die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt.
(3) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben nach Absatz 2 der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate nach Eintritt der Änderung mitzuteilen, wenn die Änderung zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
WIRTSCHAFT ONLINE: Es gibt Übergangsfristen – können Sie uns dazu etwas sagen?
Daniela Kulik: Es gilt seit dem 1. Juli 2024 für Unternehmen das MUSS, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen. Unternehmen, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01. Juli 2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 übermitteln!
WIRTSCHAFT ONLINE: Wen betrifft diese Regelung denn konkret jetzt?
Daniela Kulik: Alle bestehenden und neuen Unternehmen, die Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Das bedeutet: hier sind Unternehmen wie Druckereien, Werbeagenturen und Verpackungshersteller und andere anzeigepflichtig, die als Dienstleister, Lieferant oder Hersteller von Produkten für die Lebensmittelindustrie und/oder Lebensmittelnutzung agieren. Hier ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Gruppen der Materialien und Gegenstände angezeigt werden müssen, sondern es nur die betrifft, die den Hauptbestandteil der Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellen.
WIRTSCHAFT ONLINE: Die Anzeigepflicht ist schon wieder mit bürokratischem Mehraufwand, was ja auch bedeutet, dass hier schon wieder Beschäftigte außerhalb des Produktionsprozesses gebunden sind, verbunden. Nun wurde doch eigentlich aus der Politik – in Meseberg, beim Bürokratieentlastungsgesetz etc. – von Bürokratieabbau gesprochen. Wie passt das denn zusammen? Und welche Hintergründe machen diesen Paragrafen denn so zwingend notwendig?
Daniela Kulik: Das stimmt wohl. Und nicht nur der bürokratische Aufwand ist hier ein Thema, sondern auch eine weitere Kontrollinstanz über die Überwachungsbehörden wurde geschaffen. Welche grundsätzlichen Hintergründe für diese Entscheidung herangezogen wurden, kann ich nicht beantworten. Ich vermute aber, dass im Kontext der Lieferketten- und Produktsicherheitsthematik mehrere Aspekte eine Rolle spielen und die Sicherheit von Lebensmitteln und deren Bedarfsgegenständen in allen Belangen in den Vordergrund der Produktsicherheit für Verbraucher setzt.
WIRTSCHAFT ONLINE: Gibt es Strafen bei Versäumnissen?
Daniela Kulik: Da es sich um eine rechtliche Anforderung handelt, ist mit Sanktionen bei einem Verstoß zu rechnen.
Entsprechend § 12 Abs. 6 Nummer 1 BedGgStV handelt im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet und entsprechend § 12 Abs. 6 Nummer 2 BedGgStV, wer entgegen § 2a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Bei der Überprüfung durch die Behörde gelten neben den fachspezifischen Anforderungen zu den einzelnen Materialien allgemein die VO (EU) Nr. 2017/625 und die Bestimmungen des LFGB §§ 42 und 43 zu Kontrollen und Proben. Gemäß § 42 Abs. 2 LFGB erstreckt sich die Kontrolle auf Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit. Die Kontrollen erfolgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Verwendungsstufen. Gemäß § 42 Abs. 3 LFGB sind alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen; von natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen sind alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen (…) zu verlangen. Entsprechend § 43 oder § 43a sind Proben zu fordern oder zu entnehmen.
WIRTSCHAFT ONLINE: Betroffene Unternehmen können sich natürlich auch bei der IHK zu Leipzig informieren. Bei Ihnen direkt? Wie kommt man an den oder die passende Beraterin oder Berater heran?
Daniela Kulik: Gerne unterstützen wir als IHK zu Leipzig unsere Mitgliedsunternehmen. Im Fall der Änderungen der Bedarfsgegenständeverordnung können Sie mich direkt, die Verbraucherzentrale oder sogar auch die Lebensmittelüberwachung zurate ziehen.
WIRTSCHAFT ONLINE: Danke für Ihren Einsatz, Frau Kulik.
Daniela Kulik: Ich danke Ihnen für Ihre Fragen und hoffe, den Unternehmen, die diese Verordnung bis jetzt eher weniger im Fokus hatten, wichtige Informationen und Hinweise aufgezeigt zu haben.
Bei Fragen hilft Ihnen Daniela Kulik gerne weiter.
T: +49 341 1267-1328
M: +49 151 12671156
F: +49 341 1267-1422
E: daniela.kuliknoSpam@leipzig.ihk.de