Neuerungen 2023 Mobilität, Logistik und Verkehr Erhöhung der Lkw-Mautsätze Zum 1. Januar 2023 werden die Mautsätze für Lkw ab 7,5 Tonnen angehoben. Die Maut berechnet sich aus drei Teilen: Der Satz für die Infrastrukturkosten ist nach Gewicht gestaffelt und sinkt leicht. Der Teil für die Luftverschmutzungskosten richtet sich nach der Schadstoffklasse und dem Gewicht und steigt, besonders für die niedrigen Schadstoffklassen 1 bis 4, in denen aber nur noch wenige deutsche Lkws unterwegs sind. Der Satz für die Lärmbelastung wird ebenfalls nach Gewicht differenziert und steigt. Beispiel: Für einen 40-Tonner mit mehr als vier Achsen in der Schadstoffklasse Euro 6 steigt der Mautsatz von 18,3 auf 19,0 ct/km. Die gute Nachricht: Die Ausweitung der Lkw-Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen sowie ein weiterer Aufschlag für die CO2- Bilanz wurden zunächst verschoben. Immobilienwirtschaft Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsgebäude in Sachsen bis Ende 2023 Durch die am 8. Juni 2022 in Kraft getretene geänderte Bauordnung müssen auch Bestandsgebäude bis zum 31. Dezember 2023 (Ende der Übergangsfrist) mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Betroffen sind alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen. Betroffen sind grundsätzlich Wohngebäude, Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Kitas, Wohnheime und andere Einrichtungen, in denen Menschen nächtigen. Bei gewerblich genutzten Objekten installiert i. d. R. der Vermieter die entsprechende Technik, vertraglich kann anderes vereinbart werden. Für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmeldetechnik in genannten Objekten ist der Zuständige per Miet- oder Pachtvertrag geregelt. Gibt es keine vertragliche Regelung, ist der Eigentümer zuständig. Zertifizierter Verwalter – Anspruch für Wohnungseigentümer erst ab 1. Dezember 2023 Mit der WEG-Reform wurde die Vorschrift zum zertifizierten Verwalten eingeführt, die ursprünglich ab dem 1. Dezember 2022 anwendbar sein sollte. Am 22. September stimmte der Bundestag allerdings einer Fristverlängerung zu. Unverändert gilt weiterhin: Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. IHK zu Leipzig – wirtschaft Digital-Spezial 2022 23
RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTk=