Neuerungen 2023 Steuern Steuerlicher Grundfreibetrag wird erhöht Im Jahr 2023 bleiben Einkommen bis zu einem Freibetrag von 10.908 Euro steuerfrei. Im Vergleich zu 2022 (10.345 Euro) erhöht sich der Freibetrag somit um 563 Euro. Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024 möglich Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr. 11b EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn oder Gehalt gewährt wird. Arbeitgeber sollen die Prämie bis 31. Dezember 2024 steuerfrei zahlen können. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie verlängert Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31. Dezember 2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % (auf bisher unbestimmte Zeit). Statistische Berichts- pflichten 2023* Erhebung über Abfallerzeugung zum Berichtsjahr 2022 Die Befragung erfolgt turnusgemäß aller vier Jahre. Die Stichprobe für die Befragung umfasst deutschlandweit ca. 20.000 Betriebe und sonstige Arbeitsstätten. Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zum Berichtsjahr 2022 Die Befragung erfolgt turnusgemäß alle drei Jahre. Berichtspflichtig sind Betriebe, die mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr gewinnen oder mindestens 10.000 Kubikmeter Wasser pro Jahr von anderen Betrieben beziehen oder mindestens 2.000 Kubikmeter Wasser oder Abwasser pro Jahr in Gewässer einleiten. Erhebung gewerblich eingesammelter Verpackungen Berichtspflichtig sind Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen. Erhebung der Mehrwegverpackungen Berichtspflichtig sind Unternehmen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen. Erhebung des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffprodukten Berichtspflichtig sind Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments sowie die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen. * Genereller Hinweis zu den statistischen Berichtspflichten: Sofern ein Unternehmen oder Betrieb zu einer oder mehreren der genannten Erhebung(en) berichtspflichtig ist oder zufällig für eine Stichprobe ausgewählt wurde, erfolgt eine schriftliche Aufforderung durch das Statistische Landesamt Sachsen. 22 IHK zu Leipzig – wirtschaft Digital-Spezial 2022
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