Erhöhung der Insolvenzgeldumlage Zum 1. Januar 2023 steigt die Insolvenzgeldumlage von 0,09 % auf 0,15 %. Die Umlage dient vorranging dazu, ausgefallene Entgeltansprüche der Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz zu sichern und ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern für jeden Arbeitnehmer zu zahlen. Beitragsbemessungsgrenzen werden erhöht (voraussichtlich) Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen in den neuen Bundesländern von 6.750 Euro auf 7.100 Euro. Auch in Westdeutschland erhöht sich der Wert spürbar auf 7.300 Euro (zuvor 7.050 Euro). In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2023 auf voraussichtlich 4.987,50 Euro pro Monat geplant. Neuerungen 2023 Arbeit und Beschäftigung Ausländische Fachkräfte: Mindestgehälter für „Blaue Karte EU“ steigen Die Mindestgehälter für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Aufenthaltstitels der „Blauen Karte EU“ sind gekoppelt an die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung und werden daher für neu abgeschlossene Arbeitsverträge künftig steigen. Die Mindestgehälter entsprechen ab 2023 bundesweit jährlich 58.400 Euro bzw. in den Mangelberufen jährlich 45.552 Euro. Hinweis: Die Richtlinie über die „Blaue Karte EU“ befindet sich derzeit in Überarbeitung. Die Anpassung sieht u. a. die Senkung der Zulassungskriterien vor, um den Aufenthaltstitel zu erhalten. Nach Zustimmung des EU-Rates haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Höchstgrenze für Midijobs soll erneut steigen Für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijobs) gilt seit dem 1. Oktober 2022 eine Höchstgrenze von 1.300 Euro. Diese Grenze soll bereits zum 1. Januar 2023 erneut auf dann 2.000 Euro angehoben werden. Finale Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2020 beschlossen, dass der „Gelbe Schein“ durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt werden soll. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten. Bereits seit dem 1. Oktober 2021 sind die Ärzte dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Krankenkasse die eAU-Bescheinigung direkt an den Arbeitgeber weiterleiten. Dennoch steht der Arbeitnehmer weiterhin in der Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden (bspw. telefonisch). IHK zu Leipzig – wirtschaft Digital-Spezial 2022 21
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