Von zentraler Bedeutung: Dual-Use-Güter Besteht kein Verbot, ist es möglich, dass eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich ist. Genehmigungspflichten kommen sowohl für sogenannte „gelistete“ als auch nicht gelistete Güter in Betracht. Gelistete Güter sind solche, die in einer der folgenden Listen aufgeführt sind: ∙ Die deutsche Ausfuhrliste (Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung) (Teile I und II); ∙ Anhang I zur EU-Dual-Use Verordnung; ∙ Anhang IV zur EU-Dual-Use Verordnung. Von besonderer praktischer Bedeutung sind die sogenannten „Dual-Use Güter“. Darunter fallen solche Waren, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke nutzbar sind. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Denn häufig sind auch militärische Zwecke von Gütern denkbar, die man in allererster Linie mit rein zivilen Nutzungen in Verbindung bringt. Solche Güter sind nicht nur in den Anhängen zur Dual-Use Verordnung gelistet, sondern auch in Teil I, Abschnitt B der deutschen Ausfuhrliste. Teil A, Abschnitt A der Ausfuhrliste umfasst Rüstungsgüter in 22 Einzelpositionen. Teil II der Liste betrifft landwirtschaftliche Güter. Grundsätzlich ist es so, dass alle in der Ausfuhrliste und den Anhängen zur Dual-Use Verordnung aufgeführten Güter genehmigungspflichtig sind. Allerdings bestehen hierzu Ausnahmen. So ist die Ausfuhr bestimmter Rüstungsgüter in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen und Island nicht genehmigungspflichtig. Auch die Ausfuhr bestimmter Dual-Use Güter, die nicht in der Dual-Use-Verordnung, aber in der Ausfuhrliste erfasst sind und deren Wert 5.000 Euro nicht übersteigt, sind nicht genehmigungspflichtig. Güter, die nicht in den Listen aufgeführt sind, sind dann genehmigungspflichtig, wenn entweder das BAFA durch eine entsprechende Unterrichtung des Ausführers eine Genehmigungspflicht begründet oder der Ausführer weiß, dass die Güter für einen sensitiven Verwendungszweck bestimmt sind. Solche sensitiven Verwendungszwecke sind: ∙ Verwendung in Zusammenhang mit ABC-Waffen und Flugkörpern; ∙ militärische Endverwendungen in einem Land, gegenüber dem ein Waffenembargo besteht; ∙ Zulieferungen für illegal exportierte Rüstungsgüter; ∙ Verwendungen in Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen. Auch technische Unterstützung ist relevant Darüber hinaus sind auch „technische Unterstützung“ sowie „Handels- und Vermittlungsgeschäfte“ von der Exportkontrolle erfasst. Technische Unterstützung ist die Weitergabe unverkörperter Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies umfasst vor allem die Unterweisung, Ausbildung oder Weitergabe von technischen Kenntnissen und Fähigkeiten in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form. Voraussetzung für eine Exportkontrolle ist allerdings, dass sich die weitergegebenen Informationen einer konkreten Güterlistennummer zuordnen lassen. Das ist bei Ausführungen im Rahmen von Vorlesungen und Vorträgen in aller Regel nicht erfüllt. Darüber hinaus muss zusätzlich ein Bezug zu „sensiblen“ Verwendungen bestehen, wobei der Ausführer entweder selbst Kenntnis von der sensiblen Verwendung haben muss oder eine entsprechende Information durch das BAFA erforderlich ist. Wichtig zu wissen ist, dass eine „Kenntnis“ in diesem Sinne auch dann vorliegt, wenn der Ausführer ausreichende Erkenntnisquellen kennt, aus denen er in zumutbarer Weise und ohne besondere Mühe die Erkenntnisse gewinnen kann. Im Einzelnen ist es im Falle technischer Unterstützung mitunter schwierig zu beurteilen, ob diese genehmigungspflichtig ist oder nicht. Das gilt insbesondere in der Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftlern. Orientierung bietet ein vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entwickelter Fragenkatalog. Dr. Achim Kampf|Bonn ANSPRECHPARTNER Stefan Lindner Telefon: 0351 2802-182 E-Mail: lindner.stefan@dresden.ihk.de 26 Außenwirtschaftsnachrichten 2 | April/Mai 2025 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis
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