Außenwirtschaftsnachrichten 02/2025

Exportkontrollrecht ist stets zu beachten Noch ehe man sich mit etwaigen Zöllen oder anderen Einfuhrabgaben befasst, stellt sich die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, Waren in das jeweilige Bestimmungsland zu liefern. Neben dem gänzlichen Verbot, in bestimmte Länder oder auch an bestimmte Unternehmen zu liefern, sind häufig Genehmigungen erforderlich. Verstöße gegen Vorgaben des Exportkontrollrechts können sowohl empfindliche Geldbußen als auch Strafen, bis hin zu Freiheitsstrafen, auslösen. Darüber hinaus ist auch der Exportkaufvertrag (zumindest auf der Grundlage deutschen Rechts) bei einem Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot nichtig. Ist der Export von einer Genehmigung abhängig und diese noch nicht erteilt, ist der Exportkaufvertrag „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, dass er solange unwirksam ist, solange die Genehmigung noch nicht erteilt ist oder das Genehmigungserfordernis nachträglich wegfällt. Wird diese erteilt, ist der Vertrag wirksam. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle für einen deutschen Exporteur sind insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung, das Kriegswaffenkontrollgesetz, die EU-Dual-Use-Verordnung (2021/821) sowie Embargoverordnungen der EU. Darüber hinaus können (wegen ihrer extraterritorialen Wirkung) auch Vorschriften des US-Exportkontrollrechtes relevant sein. Am Anfang steht die Verbotsprüfung Die schärfste Form der Exportbeschränkung ist das Verbot. Liegt ein solches vor, erübrigt sich jede weitere Überlegung, ob eventuell eine Genehmigung erforderlich ist und ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Der Ausschluss eines Verbotes sollte daher stets am Anfang der Überlegungen, ein entsprechendes Gut zu exportieren, stehen. Bezüglich der Verbote ist zu differenzieren: Neben Verboten für bestimmte Waffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (insbesondere ABC-Waffen, Antipersonenminen) sind hier vor allem Embargos, d. h. Sanktionen gegenüber einzelnen Staaten, Organisationen, Unternehmen oder Privatpersonen zu beachten. Detaillierte Informationen über die geltenden Embargos liefert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 25 Außenwirtschaftsnachrichten 2 | April/Mai 2025 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis

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