CBAM EU-Kommission veröffentlicht Self Assessment Tool Mit dem Tool sollen Unternehmen einfacher überprüfen können, ob und inwiefern sie vom CBAM betroffen sind. Dazu sind folgende Eckdaten erforderlich: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das CBAM-Selbstbewertungsinstrument steht auf der CBAMSeite der EU-Kommission in der Rubrik Guidance zum Download zur Verfügung (Link im Artikeltext) GTAI vom 24.09.2024 (c/w.r.) Nutzung der Standardwerte endet ab 3. Quartal Der CBAM-Bericht für das dritte Quartal 2024 soll tatsächliche Emissionsdaten enthalten. Wie müssen Unternehmen vorgehen, wenn sie keine Daten von ihren Lieferanten erhalten? Der CBAM-Bericht für das dritte Quartal 2024 erfordert, dass berichtspflichtige CBAM-Importeure zum ersten Mal tatsächliche Emissionsdaten verwenden. Bisher war es möglich, auf Standardwerte zurückzugreifen. Eine Verlängerung für die Möglichkeit, weiterhin Standardwerte zu verwenden, gibt es nicht. Viele Importeure stehen vor der Herausforderung, dass ihre Lieferanten in Drittländern diese Daten nicht zur Verfügung stellen. Die EU-Kommission und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informieren über das richtige Vorgehen: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie sich um tatsächliche Emissionsdaten für ihre Importe bemüht haben. Die Nachweise sind im CBAM-Übergangsregister über das Feld „Kommentare“ einzureichen. Fehlen die tatsächlichen Emissionsdaten im Bericht, gilt dieser als unvollständig. Die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen. Die Höhe liegt zwischen zehn und 50 Euro pro nicht gemeldeter Tonne CO2-Emissionen. Die DEHSt weist darauf hin, dass sie von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen wird. Folgende Punkte finden dabei Berücksichtigung: Importeure müssen nachweisen, dass sie alle möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden. Sie müssen plausibel darlegen, dass alle zumutbaren Schritte unternommen wurden und die weitere Ermittlung der tatsächlichen Daten unverhältnismäßig aufwendig gewesen wäre. Zudem werden weitere Unstimmigkeiten im Bericht berücksichtigt. – Weiterführende Informationen im Artikel GTAI vom 10.10.2024 (c/w.r.) GB/UK Sicherheitsanmeldungen für EU-Einfuhren ab 31.01.2025 Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gilt für Einfuhren aus der EU eine vorübergehende Ausnahme in Bezug auf summarische Eingangsanmeldungen. Die Einführung war in den vergangenen Jahren mehrmals verschoben worden. Das Border Target Operating Model sah eine Umsetzung ab dem 31. Oktober 2024 vor. Nun verschiebt die britische Regierung diese Frist erneut: Erst ab 31. Januar 2025 sind summarische Eingangsanmeldungen für Waren aus der EU bei der Einfuhr nach Großbritannien verpflichtend. GTAI vom 10.10.2024 (c/w.r.) Kanada Zusatzzölle auf Elektroautos aus China Seit 1. Oktober 2024 gelten Schutzzölle in Höhe von 100 Prozent auf alle in China hergestellten Elektro- und Hybridpersonenfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse und Kleintransporter zusätzlich zum regulären Einfuhrzoll. Ein Schutzzoll von 25 Prozent auf Einfuhren von Stahl- und Aluminiumprodukten mit Ursprung in China ist ab dem vierten Quartal 2024 geplant. GTAI vom 09.10.2024 (c/w.r.) Paneuropa-Mittelmeer (PEM) Erst ab 2026 einheitliche Regeln Bis Ende 2025 werden zwei unterschiedliche Systeme an Präferenzregeln gelten, da bis Ende 2024 noch nicht alle Länder die neuen PEM-Präferenzregeln angepasst haben werden. Im PEM-Präferenzraum sind verbunden die Schweiz, die EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Färöer-Inseln, die Türkei, Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, die palästinensischen Gebiete, Georgien, Moldau, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo. Weiterführende Informationen finden sich im GTAI-Artikel. GTAI vom 01.10.2024 (c/w.r.) 19 Außenwirtschaftsnachrichten 6 | Dezember 2024/Januar 2025 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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