Arbeitshilfe für die TÄGLICHE PRAXIS! Einfuhr in die EU im Überblick Mit der Einfuhr in die EU endet aus Sicht des deutschen Importeurs die Lieferkette. Da die EU eine Zollunion mit einheitlichen Zöllen gegenüber Drittstaaten ist, liegt die Zuständigkeit für die entsprechenden Regelungen bei der EU. Das Zollverfahrensrecht ist im Unionzollkodex (UZK) (VO 952/2013) und zwei weiteren Durchführungsverordnungen geregelt. Die Zollsätze ergeben sich aus der EU-Verordnung 2658/87. Für die Struktur der Zollverwaltung bleiben die Mitgliedstaaten zuständig. Jede Wareneinfuhr ist zu melden Jede Wareneinfuhr verlangt die Abgabe verschiedener Meldungen. Bereits vor ihrem Eingang in das EU-Zollgebiet sind die Waren „summarisch“ in elektronischer Form anzumelden. Verpflichtet ist derjenige, der die Waren in das Zollgebiet der EU verbringt oder dafür verantwortlich ist. Abzugeben ist diese Meldung gegenüber der ersten Zolleingangsstelle. Das ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort, an dem das Beförderungsmittel im Zollgebiet der EU eintrifft, zuständig ist. Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte Ankunftsmeldung. Sobald Waren im Luft- oder Seeverkehr bei der ersten Eingangszollstelle eintreffen, ist der Betreiber des jeweiligen Beförderungsmittels verpflichtet, diese Zollstelle über die Ankunft der Waren zu informieren. Schließlich folgt die eigentliche Zollanmeldung. Sie ist erforderlich für jede Überführung der Waren in ein Zollverfahren. Neben im UZK besonders geregelten Verfahren (wie zum Beispiel Zolllager oder Versandverfahren) ist das praktisch Bedeutsamste die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Ist es abgeschlossen, wird die weitere Warenverwendung zollamtlich nicht mehr überwacht. Es besteht die Möglichkeit, nach einer entsprechenden Bewilligung regelmäßig eine vereinfachte Zollanmeldung in Anspruch zu nehmen. Die Einfuhrabgaben werden dann erst auf der Grundlage einer ergänzenden Anmeldung festgesetzt. Nach Zahlung einer Sicherheit für die voraussichtlich entstehenden Abgaben werden die Waren dem Anmelder dann vor Zahlung der Abgabenschuld überlassen. Auch die Zollanmeldung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Wer die Anmeldung gegenüber der Zollverwaltung abgibt, ist letztlich eine Frage der vertraglichen Regelung der Rechte und Pflichten. Wichtig ist, dass der Anmelder in der Lage ist, die Waren bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen (das heißt mitzuteilen, dass sich die Waren an der in der summarischen Eingangsmeldung bezeichneten Zollstelle befinden und dort für Zollkontrollen zur Verfügung stehen). Weitere Einzelheiten rund um die Anmeldungen einschließlich der zu verwendenden Formulare sind einem Merkblatt der deutschen Zollverwaltung zu entnehmen. Verschiedene Zollverfahren sind möglich Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gibt es noch sogenannte besondere Zollverfahren. Dies sind ∙ der Versand, ∙ die Lagerung, ∙ die Veredelung sowie ∙ die Verwendung (vorübergehende Verwendung und Wiederausfuhr oder abgabenfreie Endverwendung zu einem besonderen Zweck). Die Inanspruchnahme der Veredelung sowie der Verwendung bedürfen jeweils einer zollrechtlichen Bewilligung. Dies gilt auch für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung, sofern die Zollbehörde die Lagerstätten nicht selbst betreibt. Beim Versandverfahren werden Waren unverändert und zeitnah zwischen zwei Orten im Zollgebiet der EU befördert. Die Lagerung kann durch ein Zolllager sowie eine Freizone realisiert werden. Die Zollschuld entsteht erst durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Werden Waren in die EU eingeführt und nach einer dortigen Be- oder Verarbeitung wieder ausgeführt (aktive Veredelung), entstehen keine Einfuhrabgaben. Sollen Waren (etwa zu Ausstellungszwecken) nur vorübergehend in die EU gelangen, ist das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung geeignet. Vereinfacht wird die Bewilligung durch Vorlage eines Carnet A.T.A. In diesem Verfahren sind die Waren entweder vollständig oder teilweise von den Einfuhrabgaben befreit. Foto: moofushi – stock.adobe.com 26 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | 2024 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis
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