LÄNDERINFORMATIONEN Südliches Afrika Vereinigte Arabische Emirate Welt Kumulierung im Rahmen des EU-SADC-Abkommens Seit dem 01.06.2023 ist die präferenzrechtliche Kumulierung in den Ländern der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) möglich, die mit der EU ein Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen (WPA) geschlossen haben. Das betrifft die Länder Kamerun, Madagaskar, Mauritius, Seychellen und Simbabwe, Papua-Neuguinea, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika. Damit gelten Erzeugnisse, die von Ausführern in einem SADC-WPA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in anderen SADC-WPAStaaten, in anderen afrikanischen, karibischen und pazifischen WPA-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten der Union hergestellt und in die EU ausgeführt werden, als Ursprungserzeugnisse des SADC-WPA-Staats, aus dem das Enderzeugnis in die Union ausgeführt wird. GTAI vom 21.09.2023 (c/w.r.) Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen Wer Messe- oder Ausstellungswaren temporär in die Vereinigten Arabischen Emirate einführen möchte, hat zwei Möglichkeiten: Carnet A.T.A. oder Sicherheitsleistung. Im GTAI-Artikel werden beide Verfahren erläutert. In den VAE ist das Carnet A.T.A. auf die vorübergehende Einfuhr von Messe- und Ausstellungsgütern beschränkt. Im Gegensatz dazu ist das Verfahren mit Hinterlegung einer Sicherheit generell immer möglich. Dieses kann in den VAE etwa auch für die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstungen genutzt werden. Bei Ankunft in die VAE ist die vorübergehende Verwendung („temporary admission“) elektronisch bei der Zolldienststelle anzumelden. Hierbei sind auch alle nötigen Warenbegleitpapiere vorzulegen und eine Sicherheitsleistung in Form von Barsicherheit oder Bankbürgschaft zu hinterlegen. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt fünf Prozent vom CIF-Wert (cost, insurance, freight) der Waren. Hinzu kommt die Dienstleistungsgebühr für die Bearbeitung der Zollanmeldung in Höhe von 120 AED. Die Zollverwaltung gibt die Ware danach frei. GTAI vom 14.09.2023 (c/w.r.) Das Washingtoner Artenschutzabkommen CITES Illegaler Handel mit frei lebenden Tier- und Pflanzenarten ist lukrativ, mit verheerenden Folgen für die Artenvielfalt. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) regelt, welcher Handel mit welchen Arten erlaubt ist. Weltweit sind in den nächsten Jahrzehnten eine Million Tier- und Pflanzenarten vom Aussterben bedroht. Neben der Zerstörung von natürlichen Lebensräumen und dem Klimawandel stellt auch der unkontrollierte internationale Handel eine Bedrohung für die Bestände gefährdeter Arten dar. CITES regelt nicht nur den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten lebenden Tieren und Pflanzen, sondern auch mit deren Teilen und daraus hergestellten Produkten. Dazu gehören beispielsweise Taschen aus Reptilienleder, Musikinstrumente aus tropischen Hölzern oder getrocknete Pflanzen für medizinische Zwecke. Mehr als 40.900 Arten, darunter etwa 6.610 Tierarten und 34.310 Pflanzenarten, stehen derzeit unter dem Schutz von CITES. Die gefährdeten Arten werden entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgelistet: Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind CITES beigetreten und auch die EU selbst ist als einzige Staatengemeinschaft Mitglied von CITES. Zusätzlich zu den EU-Verordnungen gibt es ergänzende Vorschriften auf nationaler Ebene. In Deutschland werden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung konkretisiert und umgesetzt. In Deutschland sind das Bundesamt für Naturschutz und die 16 Bundesländer für den Vollzug der CITES-Regelungen zuständig. Nur das Bundesamt für Naturschutz darf die erforderlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen für die unter CITES geschützten Tiere und Pflanzen ausstellen. Die Länderbehörden beschäftigen sich unter anderem mit dem Besitz, der Vermarktung und Meldung von geschützten Arten sowie der Sanktionierung von Verstößen. Die Zollverwaltung überwacht den Warenverkehr mit geschützten Tier- und Pflanzenarten. Die Ein- und Ausfuhrabfertigung darf nur über befugte Zollstellen erfolgen. Dabei sind die erforderlichen CITES-Dokumente, wie Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, vorzulegen. GTAI vom 28.09.2023 (c/w.r.) 14 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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