„Ab dem 28.6.2025 müssen gemäß BSFG E-Books, E-Reader, aber auch Webshops barrierefrei gestaltet sein. “ WIRTSCHAFT: Ab 2025 ist auch die Verlagsbranche zur Barrierefreiheit verpflichtet. Was bedeutet das konkret? Materne: Ab dem 28.6.2025 müssen gemäß BSFG EBooks, E-Reader, aber auch Webshops barrierefrei gestaltet sein. Inhalte sind dann so zu erstellen, dass sie von assistiven Technologien, Screenreadern oder Braille-Zeilen, ohne Abstriche ausgegeben werden können. Ähnlich wie bei Webseiten ergeben sich aus dem EAA bestimmte Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit, die im Hinblick auf 2025 durch die Verlagsbranche umgesetzt werden müssen. WIRTSCHAFT: Können Sie uns bitte etwas zu Ihren kostenfreien Leitfäden sagen? Materne: Die Leitfäden zu barrierefreien EPUBS, PDFs und Webseiten wurden durch die Taskforce Barrierefreiheit im Börsenverein des deutschen Buchhandels erarbeitet. Im Dezember 2020 gründete der Börsenverein gemeinsam mit dem dzb lesen diese Expertengruppe, um die Buchbranche bei der Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit zu unterstützen. Die Handreichungen, die auf der Webseite des Börsenvereins veröffentlicht sind, stellen übersichtlich und in Kürze dar, wie barrierefreie Inhalte produziert werden können. WIRTSCHAFT: Welche Angebote können denn betroffene Unternehmen noch nutzen? Materne: Neben den Leitfäden findet sich auf der Seite des Börsenvereins eine umfangreiche FAQ-Sammlung zum BSFG, die einen sehr guten Einstieg in dieses Thema ermöglicht. Je nach Bedarf werden darüber hinaus Beratungen und Schulungen (etwa Webinare) organisiert und durchgeführt. Gern genutzt wurden in den vergangenen Jahren auch die Sprechstunden zur digitalen Barrierefreiheit auf der Leipziger Buchmesse, die der Börsenverein mit dem dzb lesen organisierte. WIRTSCHAFT: Welche Sanktionen werden denn bei Nichterfüllung in die Wege geleitet? Krüger: Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften unterscheiden sich in ihrer Art und Weise im BfWebG und dem BFSG. Öffentliche Stellen müssen mit regelmäßigen Wiederholungsprüfungen durch die Überwachungsstelle rechnen; auch werden die Ergebnisse der Überwachungsprüfungen alle drei Jahre im Landesbericht und im EU-Bericht veröffentlicht. Personen, die Barrieren auf Webseiten öffentlicher Stellen feststellen und keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können kostenlos und ohne Rechtsbeistand bei der zuständigen Durchsetzungsstelle einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Theoretisch sind auch Klagen von Betroffenen oder Verbänden denkbar. Bei Verstößen gegen das BFSG können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen einschränken oder untersagen, Rücknahmen oder Rückrufe anordnen. Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind möglich. Verbraucher und Verbände können bei der zuständigen Landesbehörde für Marktüberwachung Beschwerden einreichen oder ein Schlichtungsverfahren beantragen. Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen Eingang dzb lesen „Die Leitfäden zu barrierefreien EPUBS, PDFs und Webseiten wurden durch die Taskforce Barrierefreiheit im Börsenverein des deutschen Buchhandels erarbeitet.“ www.dzblesen.de 8 IHK zu Leipzig Magazin „Wirtschaft“ Ausgabe Herbst 2024 Das große Interview
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