WIRTSCHAFT Digital

getretene Barrierefreie-Webseiten-Gesetz (BfWebG) und die dazugehörige Barrierefreie-Webseiten-Verordnung (BfWebVO) aus dem Jahr 2021 die Grundlage für digitale Barrierefreiheit. Diese verpflichten öffentliche Stellen dazu, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen. WIRTSCHAFT: Gibt es eine Art Checkliste zum Thema Barrierefreiheit? Krüger: Es gibt leider keine allgemeingültige Checkliste für Barrierefreiheit, da die Anforderungen je nach Kontext unterschiedlich sind. Im Bereich der digitalen Barrierefreiheit sind die Prüfkriterien der EN 301 549 maßgeblich. Als Einstieg für barrierefreie Webseiten kann die BITV-Selbstbewertung hilfreich sein. Darüber hinaus bieten verschiedene Institutionen und Organisationen Leitfäden und Publikationen an. Ein Beispiel hierfür ist die Überwachungsstelle des Bundes, die auf ihrer Webseite eine Reihe von Publikationen zum Thema digitale Barrierefreiheit bereitstellt. WIRTSCHAFT: Ab 2025 gibt es dann auch die digitale Barrierefreiheit nach Gesetz. Was heißt das konkret? Krüger: Grundsätzlich ist zu sagen, dass digitale Barrierefreiheit für öffentliche Stellen mit dem BfWebG bereits seit 2019 gesetzlich verankert ist. Im Jahr 2025 wird die digitale Barrierefreiheit in Deutschland jedoch durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf Teile der Privatwirtschaft ausgeweitet. Mit dem BFSG wird der European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht überführt. Der EAA ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in der gesamten EU regelt. „Im Jahr 2025 wird die digitale Barrierefreiheit in Deutschland jedoch durch das BFSG auf Teile der Privatwirtschaft ausgeweitet. “ WIRTSCHAFT: Wie läuft eigentlich das Prozedere bei einer Barrierefreiheit-Prüfung ab? Krüger: Das kann nur für die derzeitige Situation für öffentliche Stellen beschrieben werden. Für die Überwachung wird jährlich eine Stichprobe mit festgelegter Anzahl von zu überwachenden Webseiten und Apps gezogen. Öffentliche Stellen erhalten eine Prüfankündigung, auf die sie innerhalb einer Frist mögliche Einwände darlegen können. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Prüfankündigung stellt keinen Antrag auf Prüfung dar, der von der öffentlichen Stelle explizit genehmigt werden muss. Schließlich soll die Überprüfung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen. Die Prüfung erfolgt entweder umfassend nach allen relevanten Prüfkriterien der EN 301 549 (eingehende Überwachung) oder selektiv nach ausgewählten Kriterien, die sicherstellen, dass Nutzende mit unterschiedlichen Bedürfnissen berücksichtigt werden (vereinfachte Überwachung). Gegenstand der Prüfung sind, unabhängig von der Art der Überwachung, nur ausgewählte Seiten des Webangebots (Startseite, Kontaktseite, Suche etc.). Das Ergebnis wird den öffentlichen Stellen in Form eines Prüfberichts mitgeteilt, der, soweit möglich, auch Hinweise zur Behebung der festgestellten Mängel enthält. WIRTSCHAFT: Auch die Sprache sollte allgemein verständlich sein, womit wir auch gleich beim Thema „Leichte Sprache“ wären. Gibt es hier Regeln und wo findet man die? Und was ist eigentlich so schwer an Leichter Sprache? Krüger: Informationen, welche Inhalte am ehesten in Leichter Sprache beschrieben werden sollten, finden sich in § 4 BITV 2.0. Es ist jedoch zu beachten, dass es auf Länderebene abweichende gesetzliche Regelungen geben kann. In Sachsen ist bspw. die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 2 BfWebG nur eine Empfehlung. Das Besondere an „Leichter Sprache“ ist die Herausforderung, komplexe Inhalte so zu vereinfachen, dass sie für Menschen mit Lernschwierigkeiten oder kognitiven Beeinträchtigungen leicht verständlich sind, ohne dass dabei wesentliche Informationen verloren gehen. Es gibt ein festes Regelwerk für Grammatik, Satzbau und Gestaltung. Daher sollte bei der Erstellung von Texten in Leichter Sprache vorzugsweise mit Fachleuten aus entsprechenden Übersetzungsbüros zusammengearbeitet werden. 7 IHK zu Leipzig Magazin „Wirtschaft“ Ausgabe Herbst 2024 Das große Interview

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